Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 16.08.2016
- S 27 KR 5559/14 -
Kosten zur Reparatur eines Treppenlifts müssen nicht von Kranken- und Pflegekassen übernommen werden
Kostenübernahmepflicht besteht auch nicht bei vorheriger Bezuschussung des Einbaus des Treppenlifts
Die Kranken- und Pflegekasse sind zur Übernahme der Kosten der Reparatur eines Treppenliftes eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Versicherten nicht verpflichtet, auch wenn beim Einbau des Treppenliftes von der Pflegeversicherung der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewährt worden ist.
Der querschnittsgelähmte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt in einer Wohnung im ersten Stock. Er hat im Jahr 2007 einen Treppenlift einbauen lassen. Von der Pflegeversicherung hat er dazu den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von insgesamt 2.557 Euro erhalten. Nachdem der Treppenlift kaputt gegangen war, beantragte der Mann unter Vorlage eines Kostenvoranschlages die Übernahme der
Treppenlifte müssen nicht von der Krankenkasse als Hilfsmittel gestellt werden
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Treppenlifte gehörten zu den technischen Hilfsmitteln, die der Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Behinderten dienten, indem eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt werde. Sie gehörten nicht zu den Hilfsmitteln, die von den Krankenkassen zu leisten seien und bei denen das Gesetz ausdrücklich einen Anspruch auf die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vorsehe. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch könnten für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nur finanzielle Zuschüsse gewährt werden, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung je Maßnahme ein Betrag von 2.557 Euro, seither von 4.000 Euro.
Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen muss Pflegebedürftige selbst tragen
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligung auf einen einmaligen, finanziell in der Höhe begrenzten Zuschuss beschränken will und den Anspruch durch die einmalige Bezuschussung als erfüllt ansieht und eine Kostendeckung nicht beabsichtigt ist. Im Übrigen habe die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2017
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift muss nicht nachgewiesen werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2014
[Aktenzeichen: VI R 61/12]) - Treppen in Mehrfamilienhäusern dürfen nach Einbau eines Treppenlifts nicht schmaler als einen Meter sein
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: 5 K 2704/12])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24896
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24896
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.