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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2012
- S 12 AS 3435/12 ER -
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Sozialleistungen für die Vergangenheit
Jobcenter übernimmt keine vor Antragstellung entstandenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht regelmäßig keine Eilbedürftigkeit, Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht zu erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im April 2012 teilte er dem
Nur eine akute Notlage gerechtfertigt Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit
Der Antrag wurde vom Sozialgericht Stuttgart mit der Begründung abgelehnt, dass keine Eilbedürftigkeit bestehe. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung könne bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 14056
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