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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2012
- L 11 AS 774/10 -
Hartz IV: Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center
Für Kostenerstattung ist nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich
Wer Arbeitslosengeld-II bezieht, muss Meldeaufforderungen der Job-Center grundsätzlich nachkommen. Das einladende Job-Center hat hierfür die Fahrtkosten zu erstatten. Sofern keine anderen nachvollziehbaren Gründe vorliegen, ist dabei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Dies entschied das Landessozialgericht München.
Das beklagte
Erstattungshöhe steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde – jede andere Entscheidung als vollständige Kostenübernahme jedoch rechtswidrig
Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klägerin Recht und hat das Job-Center zur vollständigen Übernahme der
Auswirkungen der Entscheidung
Der Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Bayerischen Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13488
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