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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.05.2016
- S 11 AS 1154/16 -
Hartz IV: Leistungen des Jobcenters entfalten Tilgungswirkung nur bei Zahlung auf ein vom Leistungsempfänger bestimmtes Konto
Jobcenter muss Wunsch auf Überweisung von Leistungen auf neu angegebenes Konto nachkommen
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung hat keine Tilgungswirkung.
Die in Rheinhessen lebende Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge konnte sie daher nicht frei über ihre Angelegenheiten entscheiden, sondern ihre Willenserklärungen standen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem beklagten
SG: Leistungen wurden nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt
Das Sozialgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte das beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 22642
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