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Sozialgericht Köln, Urteil vom 12.11.2007
S 23 KR 3/07 -

Juror bei "Deutschland sucht den Superstar" ist Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung

RTL muss Beiträge in Höhe von 173.000 EUR nachzahlen

Das Sozialgericht Köln hat eine Klage des Fernsehsenders RTL Television GmbH gegen die Künstlersozialkasse abgewiesen.

Der Fernsehsender wehrte sich mit der Klage gegen einen Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse (KSK). Auf Grundlage dieses Bescheides wurde RTL verpflichtet, für die Tätigkeit der Juroren in der Fernsehshow "Deutschland sucht den Superstar" Staffel I und II (Dieter Bohlen, Thomas Stein, Shona Fraser und Thomas Bug) Beiträge an die Künstlersozialkasse nach zu zahlen, da es sich hierbei um eine "künstlerische Tätigkeit" gehandelt habe. RTL hat hingegen die Rechtsauffassung vertreten, die Jurorentätigkeit bei DSDS sei keine künstlerische Tätigkeit, so dass hierfür keine Beiträge von RTL an die Künstlersozialkasse abzuführen seien.

Auch Unterhaltungskunst unterfällt dem Kunstbegriff des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Gericht hat die Klage von RTL abgewiesen. In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende klargestellt, dass auch Unterhaltungskunst den Kunstbegriff im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllt. Es genügten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schon "Ansätze einer eigenschöpferischen, gestalterischen Leistung". Auf eine "hohe Qualität" komme dafür nicht an.

Im Vordergrund steht der Unterhaltungswert der Wortbeiträge

Diese Voraussetzungen seien bei der Tätigkeit der DSDS-Juroren erfüllt. Im Vordergrund stehe nämlich der Unterhaltungswert der Wortbeiträge der einzelnen Juroren für die Fernsehzuschauer, die sich zu den einzelnen Künstlern äußerten. Hingegen komme es weniger auf die Expertenmeinung der Juroren an, zumal in den abschließenden Mottoshows das Publikum per Telefon allein über das Weiterkommen der Kandidaten entscheide.

Folglich sei die Tätigkeit der Juroren bei DSDS eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, für welche die Klägerin (RTL) Beiträge abzuführen habe.

Erläuterung

Die Künstlersozialkasse hat die Aufgabe, selbstständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung zu verschaffen wie Arbeitnehmern. Die Künstlersozialkasse finanziert sich aus Zuschüssen des Bundes, den Beiträgen ihrer Versicherten und zuletzt auch aus Pflichtabgaben von Unternehmen, die Kunst verwerten (Künstlersozialabgabe).

Nach dem Gesetz zur Künstlersozialversicherung sind u.a. auch Fernsehunternehmen wie beispielsweise RTL grundsätzlich verpflichtet, die sog. Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei nach den insgesamt für "künstlerische Leistungen" gezahlten Entgelten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2007
Quelle: ra-online, Sozialgericht Köln

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Dokument-Nr.: 5151 Dokument-Nr. 5151

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