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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 09.07.2013
- S 11 SO 1712/12 -
Sozialhilfeträger muss keine Kosten für Wahlgrab und "Leichenschmaus" übernehmen
"Leichenschmaus" zählt nicht zu untrennbar mit einer Beerdigung verbundenen Kosten
Ein Sozialhilfeträger muss weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000 Euro teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Im zugrunde liegenden Streitfall verstarb der Ehemann der 75jährigen Klägerin Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich
Klägerin verlangt Erstattung für weitere Beerdigungskosten
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte die Klägerin geltend, die beklagte Stadt habe ihr weitere
Anspruch auf Erstattung besteht ausschließlich für unmittelbar der Bestattung dienenden und damit untrennbar verbundenen Kosten
Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab. Der beklagte
Hinweis zur Rechtslage:
§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB 12):
Die erforderlichen Kosten einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Kosten für Todesanzeige, Kondolenzmappe und Schmuckurne sind keine "erforderlichen" Aufwendungen für Beerdigung
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012
[Aktenzeichen: S 1 SO 2641/12]) - Bestattung eines Freundes – Kein Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2012
[Aktenzeichen: S 1 SO 1200/12])
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Dokument-Nr. 16254
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