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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 01.03.2010
S 29 AS 1053/09 -

SG Gießen: Hartz IV trotz Jugendarrest

Vierwöchiger Jugendarrest dient als Zuchtmittel, nicht als Freiheitsentzug und ist kein Grund für Leistungsverweigerung

Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II). Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließt, gilt hier nicht. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge, die von ihm das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juni bis 1. Juli 2009 zurückhaben wollte. In dieser Zeit befand der Mann sich in einer Jugendarrestanstalt.

Kurzfristige Erziehungsmaßregeln kein Grund für Kürzung der Leistungen

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Vorschriften des JGG. Das Gesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift. Hierdurch solle einem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen habe. Deshalb liefere der hier verhängte Jugendarrest keinen Grund dafür, Leistungen zu verweigern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2010
Quelle: ra-online, SG Gießen

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Dokument-Nr.: 9448 Dokument-Nr. 9448

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