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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 21.04.2015
- S 18 SO 84/13 -
Sohn muss Heimpflegekosten für ehemalige Lebensgefährtin des Vaters nicht zahlen
Rückgriff des Landkreises auf den Sohn scheitert an fehlender Rechtswahrungsanzeige
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein Sohn keinen Aufwendungsersatz für ungedeckte Heimpflegekosten der ehemaligen Lebensgefährtin seines Vaters zahlen muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Inanspruchnahme von Aufwendungersatz ungedeckter Heimpflegekosten für die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters. Der
Gericht äußert Zweifel an Fortbestehen der eheänlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hilfegewährung
Das Sozialgericht Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger scheitere an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann – aber auch erst ab dann – die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht. Abgesehen davon äußerte das Gericht Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
- Elternunterhalt – Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Sozialhilfeträger
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2010
[Aktenzeichen: XII ZR 148/09]) - Bundesgerichtshof zur Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013
[Aktenzeichen: XII ZB 269/12])
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Dokument-Nr. 21041
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