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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2012
S 23 U 6/11 -

Hilfe im Unglücksfall: Rettung einer Kuh ist Arbeitsunfall

Bruder eines Landwirts rettet Kuh vor Erstickungstod

Kommt es zu einem Unfall bei Mithilfe unter Verwandten, steht dieser nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine bloße Gefälligkeit unter Verwandten begründet demnach keinen Arbeitsunfall. Anders liegt der Fall, wenn es sich um Hilfe in einem Unglücksfall handelt (hier: Rettung einer Kuh vor dem Erstickungstod). Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen sind auch solche Personen unfallversichert, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der 57-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Nebenerwerbslandwirt tätig. Eine von ihm gehaltene Kuh verhakte sich im Stall mit ihrer Kette und drohte zu ersticken. Der in der Nähe wohnende heute 62-jährige Bruder des Klägers wurde zu Hilfe gerufen und konnte die Kuh befreien. Hierbei wurde er allerdings von einer weiteren Kuh getreten und erlitt einen Bruch des Unterschenkels. Der Kläger begehrt von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall seines Bruders.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, die Hilfeleistung stelle eine bloße Gefälligkeit unter Verwandten dar. Als Arbeitnehmer sei der Bruder dabei aber nicht tätig gewesen, so dass auch kein Arbeitsunfall vorliege.

Rettung der Kuh war für Bruder keine selbstverständliche Gefälligkeit

Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht Frankfurt am Main gewandt und geltend gemacht, sein Bruder sei wie ein Beschäftigter für ihn tätig geworden. Die Rettung der Kuh sei angesichts des Verletzungsrisikos keine selbstverständliche Gefälligkeit gewesen. Auch habe die Hilfe des Bruders erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gehabt aufgrund des Wertes der Kuh. Daher sei die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen.

Kurze Zeitdauer der Tätigkeit spricht gegen arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben, allerdings aus anderen Gründen als vom Kläger geltend gemacht. Der Bruder des Klägers sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen. Hiergegen sprächen neben dem Verwandtschaftsverhältnis vor allem die kurze Zeitdauer der Tätigkeit und der Umstand, dass der Bruder überhaupt nur dieses eine Mal für den Kläger auf dessen Hof tätig geworden sei.

In Unglückfällen Hilfe leistende Personen sind unfallversichert

Indes handele es sich gleichwohl um einen Arbeitsunfall. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen seien auch solche Personen unfallversichert, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Der drohende Erstickungstod der Kuh stelle einen solchen Unglücksfall dar. Hierbei komme es auch nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Kuh an, sondern maßgeblich darauf, dem Tier Leid zu ersparen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[...]

13. Personen, die

a)bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,

[...]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/Sozialgerichtsbarkeit/ra-online

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