wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 2. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2012
S 1 U 2650/11 -

Unfall bei Mithilfe unter Freunden steht nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Hilfe als Freundschaftsdienst als Gegenleistung für selbsterhalte Gefälligkeit nicht vom Unfallschutz umfasst

Kommt es zu einem Unfall bei einer Mithilfe unter Freunden, ist dieser Unfall nicht immer vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden ist darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweist, die durch die Stärke des Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnisses geprägt ist, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen gefordert und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der zum Unfallzeitpunkt arbeitslose Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist gelernter Zimmermann und mit dem Bauherrn, einem Lehrer befreundet. Er half ab Mitte August 2010 dem Bauherrn unentgeltlich bei der Errichtung eines Carports auf dessen Grundstück. Am vierten Tag seiner Hilfeleistung verletzte sich der Kläger bei Dachstuhlarbeiten mit einer Kreissäge am rechten Oberschenkel. Der Kläger hatte seine Mithilfe von sich aus wegen seiner Sachkenntnis und aus Gründen der Freundschaft zu dem Bauherrn angeboten, weil dieser ihm geholfen hatte, die Folgen seiner Lese- und Schreibschwäche im Alltag zu bewältigen.

Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anzusehen

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er sei insbesondere nicht „wie ein Arbeitnehmer“ für den Bauherrn tätig geworden.

Kläger war zum Unfallzeitpunkt weder „als“ noch „wie“ ein Beschäftigter tätig

Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe nach schriftlicher Anhörung des Bauherrn als Zeugen abgewiesen: der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt weder „als“ noch „wie“ ein Beschäftigter tätig gewesen. Zwar sei der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Verunfallte einem Verwandten oder Freund geholfen habe. Daher scheide auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des Gesetzes nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten oder Freund verrichtet werde. Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden sei darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweise, die durch die Stärke des Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge erhalte, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handele, die über das hinausgehe, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen gefordert und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht werde. Je enger eine Gemeinschaft sei, umso größer sei der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhielten.

Arbeit am Unfalltag war Gefälligkeit unter Freunden

Im Fall des Klägers habe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Kläger dem Bauherrn am Unfalltag eine Gefälligkeit erwiesen, die durch die Stärke der zwischen ihnen bestehenden langjährigen Freundschaft ihr Gepräge erhalten habe. Denn er habe dem Bauherrn seine Hilfe bei der Errichtung des Carports von sich aus, freiwillig und unentgeltlich angeboten, was allein schon gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spreche. Denn Arbeitnehmer handelten im Allgemeinen nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder sonstige materielle Vorteile. Auch habe zwischen dem Kläger und dem Bauherrn kein arbeitnehmerähnliches Über-/Unterordnungsverhältnis bestanden. Der Kläger selbst habe wiederholt das Anerbieten seiner Hilfeleistungen gegenüber dem Bauherrn als „Freundschaftsdienst“ und „Gefälligkeit“ bezeichnet und diese als Gegenleistung dafür angesehen, dass der Bauherr seinerseits aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Lehrer ihm umgekehrt geholfen habe, die Folgen seiner Lese- und Rechtschreibschwäche im Alltag zu bewältigen; insbesondere habe der Bauherr ihm in der Vergangenheit wiederholt beim Schriftverkehr und bei Behördengängen geholfen. Durch diese Freundschaft habe die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag mithin ihr Gepräge erhalten. Überdies sei die Mithilfe des Klägers an seinem Bauvorhaben auch nach den Angaben des Bauherrn keine Ausnahme gewesen, d.h. die Freundschaft sei offenbar von wechselseitigen Hilfeleistungen geprägt gewesen. Der zeitliche Umfang der vom Kläger bis zum Unfallereignis bereits erbrachten Hilfeleistungen am Bauvorhaben von rund 22 Stunden und die darüber hinaus - ohne das Unfallereignis - geplanten weiteren Hilfeleistungen von etwa 35 Zeitstunden führten zu keinem anderen Ergebnis. Denn es verstehe sich unter guten Freunden von selbst, dass man selbst helfe, wenn man schon einmal - oder wie hier: wiederholt - Hilfe bekommen habe oder in Zukunft erwarte. Dabei seien auch langandauernde Hilfeleistungen nicht ungewöhnlich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13036 Dokument-Nr. 13036

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13036

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH