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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2017
- S 5 P 281/13 -
Dauerhaft im Ausland lebender Rentner hat keinen Feststellungsanspruch für Sachleistungen aus der privaten Pflegeversicherung
Sachleistungen sind grundsätzlich nur vom Sozialversicherungsträger am jeweiligen Wohnort zu gewähren
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein dauerhaft in Spanien lebender Rentner keinen Anspruch auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung hat.
Der 73-jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte von der beklagten privaten
Anspruch auf Pflegesachleistungen ist nicht exportfähig
Das Sozialgericht Düsseldorf begründet die Abweisung der Klage damit, dass das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig.
Anspruchsausschluss widerspricht nicht Gleichbehandlungsgrundsatz
Dieses Ergebnis widerspreche insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 25646
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