wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015
S 31 U 427/14 -

Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

Toilette oder Bettüberwurf stellen keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers dar

Das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Das Gericht wies damit die Klage eines 60-jährigen Klägers gegen seine Berufs­genossenschaft abgewiesen.

Der aus Kempen stammende Diplom-Ingenieur des zugrunde liegenden Verfahrens übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise im Radisson Blu Hotel in Lübeck. Er machte einen Arbeitsunfall während der Dienstreise geltend. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Er habe sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Kläger wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.

Unfall hat keinen inneren Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit

Das Sozialgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Der Unfall habe keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen müsse, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2016
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitsunfall | Berufsgenossenschaft | Dienstreise | Hotel | Sturz | stürzen | Toilette | Toilettenanlage

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22275 Dokument-Nr. 22275

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22275

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 29.02.2016

Mit dieser Entscheidung des SG Düsseldorf wird klargestellt, dass es einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten grundsätzlich nicht gibt. Während einer Geschäftsreise kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausnahmsweise auch bei einer privaten Verrichtung bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr zwangsläufig ausgesetzt ist. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. Die im Medizin- und Sozialrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Unfallversicherungsrechts kompetent beraten und vertreten.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung