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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 01.03.2021
S 29 AS 289/21 ER -

Jobcenter muss keine Mehrbedarfe für FFP2- Masken zahlen

OP-Masken bieten ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (sog "Hartz IV") vom Jobcenter keine zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP2-Masken verlangen dürfen.

Nachdem Mitte Februar 2021 eine Entscheidung des SG Karlsruhe durch die Medien ging, wonach Hartz IV-Empfängern ein um kalendermonatlich 129,- € höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für Masken zu gewähren sei, sind auch beim Sozialgericht Dresden einige Eilanträge dieser Art eingegangen. Der alleinstehende und nicht erwerbstätige Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er mindestens einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf FFP2-Masken habe, die das Jobcenter zu zahlen habe.

Anspruch auf Mehrbedarf nicht glaubhaft gemacht

Nun hat das Sozialgericht Dresden entschieden, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren ohne Erfolg bleibt. Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht, noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Nach § 2 der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung habe der Antragsteller bereits Anspruch auf 10 kostenlose FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne.

Keine ausnahmslose Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken

Eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bestehe nach § 3 Abs. 1b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 nur in wenigen Situationen, die für den erwerbslosen Antragsteller allerdings nicht relevant seien (z.B. für Mitarbeiter/-innen der ambulanten Pflege). In allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens reichten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 weiterhin Alltagsmasken bzw. - insbesondere im Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern - OP-Masken aus, die der Antragsteller günstig im Discounter kaufen könne. Diese böten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Hierfür seien die Hartz-IV Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, auskömmlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2021
Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (4)

 
 
Jürgen-Peter Homann schrieb am 12.04.2021

Verstanden worden ist:

FFP2-Masken sind nicht zwingend vorgeschrieben, weil bereits die einfachen medizinischen Schutz-

masken den Träger und seine Mitmenschen ausreichend vor Corona-Viren schützen (bisher

wurde von Experten stets vertreten, dass nur

FFP2-Masken den Träger schützen und die medizinischen Masken die Mitmenschen.).

Verstanden worden ist nicht:

Warum haben sich Abgeordnete - zusätzlich zu

ihrem den Hartz 4-Regelsatz übersteigenden

Gehalt - 600,00 € Corona-Hilfe zugesprochen, wenn doch eine Einmalzahlung von 150,00 € der

Rechtsprechung nach ausreichen soll ?

Ach ja: In der Bundesrepublik Deutschland

geht es grundsätzlich so gerecht gar nicht zu.

Man hat der Rechtssicherheit den Vorrang vor

der Gerechtigkeit eingeräumt, die dann auch

so gut wie regelmäßig auf der Strecke bleibt.

--- Muss man sich also nicht wundern, wenn

150,00 € = 600,00 € sind.

Dennis Langer schrieb am 04.03.2021

Diejenigen, die solche Urteile fällen wie auch diejenigen, die solche Urteile begrüßen, sie alle sollten mal zur Probe ein Jahr lang von den Regelsätzen des ALG II leben müssen.

echt erstaunlich schrieb am 03.03.2021

man hat bei der festsetzung des regelsatzes op-masken berücksichtigt? wußte man etwas, was kommen wird?

Dennis Langer antwortete am 06.03.2021

Aber selbstverständlich wurde diese Pandemie schon lange vorher erwartet. Ende der Ironie.

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