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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.08.2019
S 6 P 144/17 -

Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

Verhinderungspflege soll Pflege während der Erholungsphase von Pflegepersonen sicherstellen und nicht zur Finanzierung des Erholungsurlaubs der pflegebedürftigen Person dienen

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden können. Das Gericht verwies darauf, dass die Verhinderungspflege die Pflege während der Erholungsphase von Pflegepersonen sicherstellen soll und nicht zur Finanzierung des Erholungsurlaubs der pflegebedürftigen Person dient.

Die 42-jährige, pflegebedürftige Klägerin lebt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und hält sich an den Wochenenden und Feiertagen bei ihren Eltern auf. Im August 2017 nahm sie - wie in den Jahren zuvor - an einer Reise eines Veranstalters teil, der spezielle Gruppenreisen für Menschen mit Behinderungen anbietet. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 2.601,55 Euro an. In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Kosten hierfür jeweils getragen. Den vor Beginn der Reise erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen lehnte die beklagte Pflegekasse jedoch erstmals ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Pflegekasse muss Kosten für Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson übernehmen

Zu Recht, entschied das Sozialgerichts Detmold. Die Kosten für die Verhinderungspflege sind von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein solcher Fall sei nicht gegeben, da die Klägerin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin am Wochenende zu Hause betreut werde. Denn im Fall der Verhinderung der Eltern könne die Klägerin in diesen Zeiten in der Einrichtung versorgt werden. Sinn und Zweck der Regelung - so das Sozialgericht - sei es, die Pflege während einer Erholungsphase der Pflegeperson sicherzustellen. Denn den Pflegepersonen werde ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt. Ein Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person solle nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen nicht finanziert werden. Gegen diese Einschätzung spreche nach Auffassung des Gerichts auch nicht, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Anträge positiv beschieden hatte. Eine schriftliche Zusicherung für eine entsprechende Leistung sei nämlich nicht abgegeben worden. Ebenso wenig könne das Gericht einen Anspruch aus der Verletzung von Beratungspflichten ableiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2019
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27049 Dokument-Nr. 27049

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