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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 20.06.2017
S 23 AS 1850/14 -

Rückwirkende Gewährung von Kosten der Unterkunft ausgeschlossen

Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen ist längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr möglich

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier bzw. im Grund­sicherungs­recht bis zu einem Jahr vor der Rücknahme möglich ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrte die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides aus dem Jahr 2008, mit dem Ziel für Januar 2009 höhere Kosten der Unterkunft zu erhalten. Diesen Antrag hatte das beklagte Jobcenter zuvor abgelehnt und darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen könne. Dabei sei der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde.

Bei Anspruch auf Nachzahlung von Sozialleistungen sind Fristen zu beachten

Das Sozialgericht Detmold folgte dieser Ansicht. Eine Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen ist längstens für einen Zeitraum bis zu vier bzw. im Grundsicherungsrecht bis zu einem Jahr vor der Rücknahme möglich. Zwar sei der Überprüfungsantrag selber nicht fristgebunden, dies gelte jedoch nicht für den Anspruch auf Nachzahlung von Sozialleistungen. Eine isolierte Rücknahme komme nicht infrage, da diese wirkungslos wäre und von der Verwaltung keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden dürfe.

Rückwirkende Gewährung höherer existenzsichernder Leistungen verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten

Das Gericht hatte auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser zeitlichen Einschränkung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange die Gewährung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Die rückwirkende Gewährung höherer existenzsichernder Leistungen sei verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, da hierdurch lediglich eine nachträgliche Entschädigung, nicht jedoch eine gegenwärtige Existenzsicherung erreicht werde. Zudem würden die Grundsicherungsleistungen im Vergleich zu anderen Sozialleistungen aus Steuermitteln gewährt. Hier komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung aber auch bei der Einschränkung der Leistungen zu. Der Gesetzgeber habe hiervon Gebrauch gemacht und in seiner Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Vierjahresfrist für Leistungen, die als steuerfinanzierte Leistung der Sicherung des Lebensunterhalts dienten und dabei in besonderem Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollten, zu lang sei. Eine kürzere Frist von einem Jahr könne hier nach dem sogenannten Aktualitätsgrundsatz als sach- und interessengerecht angesehen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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