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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.06.2015
- S 17 R 473/15 -
Mütterrente: Keine Rentenerhöhung für Erziehung eines im Alter von 14 Monaten aufgenommenen behinderten Pflegekindes
Gesetzliche Regelungen zur Mütterrente begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
Gesetzliche Voraussetzung für die sogenannte Mütterrente ist die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Ist ein Kind nur davor oder erst danach erzogen worden, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Rentenzuschlag. Ungerechtigkeiten im Einzelfall müssen mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität der pauschalierenden Regelung in Kauf genommen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften bestehen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Die 1951 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist leibliche Mutter eines 1980 geborenen und von ihr erzogenen Sohnes. Außerdem hat sie im Oktober 1979 ein damals 14 Monate altes behindertes Mädchen mit dem Ziel der
Klägerin rügt unangemessene Benachteiligung für Adoptiveltern behinderter Kinder
Mit ihrer im Januar 2015 erhobenen Klage begehrte die Klägerin auch die Anerkennung eines zusätzlichen Entgeltpunktes für die Erziehung der Adoptivtochter. Damals seien behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden. Sie hätte das Mädchen also gar nicht früher aufnehmen können. Die gesetzliche Regelung stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung für die Adoptiveltern behinderter Kinder dar. Sie persönlich sei darüber hinaus besonders stark benachteiligt, weil sie sich gegenüber dem Familiensenator habe verpflichten müssen, ihren Beruf als Hauswirtschafterin aufzugeben, um das Kind zu pflegen.
Voraussetzungen für Mütterrente nicht erfüllt
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen der sogenannten
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde [...]
Ablehnung eines zusätzlichen Entgeltpunktes nicht zu beanstanden
Eine Kindererziehungszeit für den „zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt“ der Adoptivtochter liege bei der Klägerin nicht vor und sei auch faktisch ausgeschlossen, da die Tochter erst danach in den Haushalt aufgenommen worden sei. Damit sei die Ablehnung eines zusätzlichen Entgeltpunktes nicht zu beanstanden. Der Standpunkt der Klägerin sei zwar nachvollziehbar, zumal sie durch die
Besondere Härte in Einzelfällen nicht auszuschließen
Jede Stichtagsregelung und jede pauschale gesetzliche Regelung betreffe immer auch Einzelfälle, die eine besondere Härte darstellen können. Gerade bei der Einführung rückwirkender Begünstigungen wie der
Hintergrund
Am 1. Juli 2014 sind als Teil eines "Rentenpaketes" auch die Vorschriften zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2015
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Griechin hat nach Rückkehr ins Heimatland und dortiger Erziehung ihrer Kinder keinen Anspruch auf Mütterrente
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 24.07.2013
[Aktenzeichen: S 13 R 3851/12]) - Mütterrente: Aktuelle Regelungen noch verfassungsgemäß
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2013
[Aktenzeichen: L 2 R 352/13])
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Dokument-Nr. 21316
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