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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.03.2012
S 6 U 63/10 -

Sonnenbedingter Hautkrebs eines Dachdeckers ist Berufskrankheit

Ausnahmetatbestand zur Anerkennung nicht explizit in Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als so genannte „Wie-Berufskrankheiten“ erfüllt

Die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (so genannte aktinische Keratosen) ist als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Dachdecker, der während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit ab

Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt.

Gericht hat keine Zweifel an Kausalzusammenhang zwischen Sonneneinstrahlung und bösartigen Hautveränderungen

Dieser Auffassung folgten die Richter des Sozialgerichts Aachen jedoch nicht. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als so genannte „Wie-Berufskrankheiten“ ermögliche. Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung so genannter Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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