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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.11.2009
- S 13 KR 115/09 -
Krankenkasse muss Kosten für Einfrieren von Samenzellen nicht übernehmen
Kryokonservierung in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen
Ein gesetzlich Krankenversicherter, dem aufgrund einer bevorstehenden Hodenkrebsoperation und Chemotherapie Zeugungsunfähigkeit droht, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von Samenzellen durch die gesetzliche Krankenkasse. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.
Der Kläger des hier zugrunde liegenden Falls hatte sich zur Begründung seiner Klage auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, wonach es sich bei den
Durch Kläger herangezogenes Urteil des BVerwG ausschließlich auf Grundlage des beamtenrechtlichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen
Dies, so das Sozialgericht Aachen in seiner Urteilsbegründung, lasse sich auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen nicht übertragen. Zwar gelte auch hier, dass zur Krankenbehandlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit gehören, wenn diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist. Welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen bestimme allerdings der Gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien. In diesen sei die Kryokonservierung ausgeschlossen, weswegen eine Übernahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2009
Quelle: ra-online, SG Aachen
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Dokument-Nr. 8743
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