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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 08.04.2020
- 2 D 65/20 -
Trägerin einer Jugendwohngruppe kann Beschäftigung eines verurteilten Vergewaltigers untersagt werden
Verurteilung wegen Vergewaltigung spricht für Ungeeignetheit zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Der Trägerin einer Jugendwohngruppe kann gemäß § 48 SGB VIII die Beschäftigung eines verurteilten Vergewaltigers untersagt werden. Denn eine Verurteilung wegen Vergewaltigung spricht für eine Ungeeignetheit zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2019 wurde einer im Saarland ansässigen Trägerin einer vollstationären Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen die weitere Tätigkeit eines Mitarbeiters untersagt. Hintergrund dessen war, dass der in der Jugendwohngruppe der Trägerin eingesetzte Mitarbeiter wegen
Zulässige Untersagung der Beschäftigung aufgrund Verurteilung wegen Vergewaltigung
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe nicht, da die beabsichtigte Klage gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.01.2020
[Aktenzeichen: 3 K 1834/19]
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Dokument-Nr. 28783
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