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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.03.2024
- 6 LB 8/24 -
Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben - Ausnahme vom Transparenzgebot für parlamentarische Aufgaben schließt einen Anspruch auf Herausgabe aus
Landtag nicht als informationspflichtige Stelle im Sinn des Gesetzes
Die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtags ist nicht verpflichtet, eine Liste der Gutachten, die der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in der 18. Wahlperiode erstellt hat, herauszugeben. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren entschieden, das zwischenzeitlich auch das Bundesverwaltungs- und das Landesverfassungsgericht beschäftigt hatte.
Ein Bürger hatte vom
Landtag nicht als informationspflichtige Stelle im Sinn des Gesetzes
Die Vorsitzende Richterin des OVG, stellte klar, dass das
Auch keine Ansprüche aus der Europäischen Menschenrechtskonvention
Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33831
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