wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 14. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 17.11.2020
2 B 337/20 und 2 b 340/20 -

Eilanträge gegen Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich

Betriebsschließung von Massagepraxen und Kosmetikstudios voraussichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 17.11.2020 den Anträgen von Betreibern von Massage-Praxen und Kosmetikstudios gegen die Betriebsuntersagung in § 7 Abs. 4 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stattgegeben. Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 der Rechtsverordnung untersagt die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebs­untersagungen ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die generelle Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen sei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nicht vereinbar. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Der Betrieb unter den vorgegebenen Hygieneanforderungen stelle ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Infektionsgefahren dar als die Betriebsschließung.

Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen voraussichtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar

Das Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass das umfassende Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen unter Berücksichtigung der von den Antragstellern dargelegten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepten voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Verordnung zugelassenen "körpernahen Dienstleistern" darstellt. Nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsgeschehen lasse sich keine Relevanz von Kosmetikstudios und Massagepraxen für die Weiterverbreitung des Corona-Virus entnehmen.

Privilegierung des Weiterbetriebs von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios nicht gerechtfertigt

Sachlich nicht zu rechtfertigen sei die in dem § 7 Abs. 4 S. 3 der Rechtsverordnung enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios im Verhältnis zu den einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerben der Antragsteller. Vergleiche man die von den Antragstellern geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe insbesondere mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons, sei es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung Massage-Praxen und Kosmetikstudios vorläufig geschlossen werden müssten, wohingegen die Friseurgeschäfte aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erschienen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29476 Dokument-Nr. 29476

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29476

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?