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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2019
10 B 10515/19.OVG -

Burkini-Verbot in Badeordnung der Stadt Koblenz verstößt gegen Gleich­behandlungs­gebot

Regelung bis zur Entscheidung über Normen­kontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt

Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Regelung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz über die zulässige Badekleidung, die ein grundsätzliches Verbot des Tragens von Burkinis enthält, verstößt gegen das verfassungs­rechtliche Gleich­behandlungs­gebot. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (sogenanntes Eilverfahren), weshalb es diese Regelung einstweilen bis zur Entscheidung über den Normen­kontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug setzte. Zugleich regte es bei der Stadt Koblenz an, das angegriffene Burkini-Verbot aufzuheben.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Regelung der Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz enthält seit dem 1. Januar 2019 eine Regelung über die zulässige Badekleidung, wonach der Aufenthalt im Nassbereich nur in Bade­hose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet ist. Neoprenanzüge sind für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zugelassen. Im Rahmen des Schulschwimmens wird das Tragen eines Burkinis erlaubt.

Antragstellerin fühlt sich in Grundrechten der Glaubensfreiheit und allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt

Die Antragstellerin, eine syrische Asylbewerberin, machte mit ihrem gegen diese Regelung gestellten Normenkontrollantrag geltend, dass sie eine gläubige Muslimin sei und an einer Rückenkrankheit leide, aufgrund derer der Besuch eines Schwimmbades dringend erforderlich sei, um ihre Schmerzen zu lindern, wie ihr ärztlich bescheinigt worden sei. Aufgrund ihres Glaubens könne sie nur in einem sogenannten Burkini schwimmen gehen, der bis auf das Gesicht, die Hände und Füße den gesamten Körper bedecke. Die Regelung der Haus- und Badeordnung verletze sie durch den Ausschluss des Tragens eines Burkinis in ihren Grundrechten der Glaubensfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit und verstoße auch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

OVG: Regelung verstößt gegen verfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

Ihrem damit verbundenen Eilantrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Regelung der Haus- und Badeordnung über die zulässige Badekleidung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Kraft zu setzen, gab das Oberverwaltungsgericht statt. Die Regelung in der Koblenzer Badeordnung über die zulässige Badekleidung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Der Stadtrat habe das in der Regelung enthaltene Burkini-Verbot letztlich damit begründet, dass bei vollständiger Bekleidung der Badegäste die Kontrolle, ob diese unter anstoßerregenden Krankheiten, meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen litten, unmöglich sei. Die Regelung diene zwar dem Schutz der Badegäste vor Gesundheitsgefahren durch die Ermöglichung der Kontrolle unbedeckter Körperteile. Dieser Zweck werde von der Bestimmung aber nicht konsequent durchgehalten. Vielmehr belaste sie die Trägerinnen von Burkinis ohne zureichende sachliche Gründe stärker als vergleichbare andere Gruppen von Badegästen, welche die städtischen Schwimmbäder mit Badebekleidung nutzen dürften, die den Körper ebenfalls weitgehend bedecke.

Zulässigkeit von Neoprenanzügen für Leistungsschwimmer und Triathleten und Verbot für Burkinis nicht ausreichend begründet

Dabei könne offenbleiben, ob plausible Gründe dafür bestünden, die Trägerinnen von Burkinis anders zu behandeln als die Trägerinnen von Badeanzügen, die - je nach Schnitt - wesentlich größere Teile des Körpers bedeckten als Bikinis. Jedenfalls sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür, dass die angegriffene Vorschrift Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zulasse, im Hinblick auf das den Gesundheitsschutz der Badegäste verfolgende Regelungskonzept der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Neoprenanzüge könnten ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und hätten unter Umständen auch eine Kopfhaube, sie ließen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körperteile frei als Burkinis. Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zugelassen seien, ändere daran nichts. Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwimmen, und folglich auch die von ihnen ausgehenden potentiellen Gesundheitsgefahren, eher gering sein. Dies gelte aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Stadt Koblenz die städtischen Schwimmbäder zur Zeit von nur fünf Burkini-Trägerinnen besucht würden. Im Übrigen bleibe auch unklar, warum der Schutz vor Gesundheitsgefahren nachrangig sei, wenn der Burkini im Rahmen des Schulschwimmens getragen werde. Eine wirksame Kontrolle durch das Lehrpersonal erscheine lebensfremd.

Ungleiche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt

Da nach alledem die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Trägern von Neoprenanzügen andererseits nach dem Regelungsprogramm der Antragsgegnerin sachlich nicht gerechtfertigt sei und gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung verstoße, bedürfe es keiner Prüfung, ob die Regelung mit der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und der Glaubensfreiheit in Einklang stehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

Urteile zu den Schlagwörtern: Badebekleidung | Gleichbehandlungsgrundsatz | Ungleichbehandlung

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Kommentare (9)

 
 
mirisseshierzubunt schrieb am 17.06.2019

soll die olle im rhein schwimmen oder besser noch im euphrat...

meine kultur - meine regeln, hinnehmen oder gehen...........

tarzans banane schrieb am 17.06.2019

grundsätzlich sind sogenannte freie religionsausübungsrechtsforderungen

einer menschen.- und grundrechtskompatibilitätsprüfung

zu unterziehen...das haben die juristen des ovgs

nicht näher nachgewiesen..wohl aber diese rechtsfordeungen als unbedingt gültig ausgewiesen.so gehts auch nicht.da fehlt die

sorgfaltspflicht.denn diese religionsansprüche haben auch nicht begünstigend anderen weltanschauungen gegenüber behandelt zu werden..man denke an all die freunde des grundsätzlichen fkks.

tarzans banane schrieb am 17.06.2019

jeder kanibale kann sein eigenes essen mit zur arbeit bringen..es gilt das recht der gleichbehandlung..

cave man schrieb am 17.06.2019

die frau ist dem mann untertan und also sein sklave,seine bedienste..manchem auch seine zu beaufsichtigende dienstvepflichtte für alles

was so anfällt..

hat gott in übereinstimmung mit allah

gesacht...steht schon überall geschrieben..

und das hat auch so zu bleiben..dafür braucht man das grundrecht auf handlungs.-und religionsfreiheit..anderes ist da eher hinderlich.ob die richter katholisch orthodox waren bzw.sind..oder evtl. eine religiöse andere befangenheit in sich tragen..?

APHRODITES CHILD. schrieb am 17.06.2019

DIE GRUNDRECHTSWIDRIGEN HANDLUNGEN SIND SOMIT GAR NICHT BEGANGEN,NUR WENN MAN DEM ÜBERSPITZTEN RELIGIONSFREIHEITSANSPRUCH MIT ZWANGSHANDLUNGSZULÄSSIGKEIT ENTSPRICHT..UND NUR WENN MAN BEHAUPTET DIESE UNTERDRÜCKUNG DER WEIBLICHEN RELIGIONSTRÄGER SEI ZULÄSSIG...

UND DABEI DIE WÜRDE ALLER ANDEREN AUSSER ACHT LÄSST....KÖNNTE MAN BEHAUPTEN..DER MENSCH HABE DIE FREIHEIT SICH KNECHTEN ZU LASSEN WIE ES IHM GEFÄLLT IM GEWAND DER RELIGIONEN UND DER WELTANSCHAUNGEN....UND WENN ER SELBST BEHAUPTET ER TÄTE DIES FRIWILLIG...HABEN DAS ALLE ANDEREN

SO HINZUNEHNEND ZU BELASSEN..ES LEBE DER SKLAVENMARKT UND DER PUFF BRD. ODER LIEBER NICHT?

APHRODITES CHILD. schrieb am 17.06.2019

DA SIE KEINE WISSENSCHAFTLICH HALTBARE GRUNDLAGE HABEN...

SOLLTE ES LAUTEN..DIE BUCHSTABEN SCHLUCKERMAUS MAL WIEDER..

APHRODITES CHILD. schrieb am 17.06.2019

GEHT HIER NICHT UM DEN GUMMIANZUG SONDERN UM DIE ZWANGSVORSTELLUNG.....DES TRAGEN MÜSSENS....

KINDER KÖNNEN NICHT FÜR DEN AUFERLEGTEN ZWANG EINER AUTORITÄREN GLAUBENSVORSTELLUNG...

ERWACHSENE TRAGEN EIGENE VERANTWORTUNG.SOLLTEN SIE ZUMINDEST.FRAUENUNTERDRÜCKENDE RELIGIONEN SIND NICHT MENSCHENRECHTSKOMPATIBEL....RELIGIONEN SIND AN SICH SCHON SACHVERHALTE DER TOLERANZ.DA SIE EINE WISSENSCHAFTLICH HALTBARE GRUNDLAGE HABEN..SIND RELIGIONEN ORDNUNGS UND HERRSCHAFTSTHEORIEN..DER MENSCH IST ABER VON GRUND AUF FREI UND NICHT ZWECK EINES ANDEREN ODER EINER SACHE..ALSO AUCH KEINER ANTIQUIERTEN ANACHRONISTISCHEN HERRSCHAFTSIDEOLOGIE...DAS HÄTTEN DIE RICHTER ZUR FREIHIT DES MENSCHEN BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN. AUCH DIE SOGENANNTE RELIGION HAT DIE WÜRDE DES MENSCHEN NICHT ANZUTASTEN..DAS DULDEN VON RELIGIÖSEN ZWANGSHANDLUNGEN IST ABER EINE KOLLEKTIVE ENTWÜRDIGUNG...EBENSO WIE DAS DULDEN ANDERER STRAFTATEN GEGEN DIE MENSCHLICHE FREIHEIT..

ES IST EINE FRAGE DES GRADES...

CHARLOTTE SOPHIE.. schrieb am 17.06.2019

ANDER LÄNDE ANDERE SITTEN..WIR IN WESTEUROPA ZUMINDEST LEIDEN NICHT AN DIESEM VERHÜLLUNGSZWANG...UNDSOLLTEN IHN AUCH HÖCHST RICHTERLICH WEDER EINFÜHREN NOCH ZULASSEN..

AUSNAHME ERSCHEINUNGEN FALLEN UNTER DIE MÖGLICHE TOLLERANZ..NICHT ABER UNTER DIE REGELUNGSUMSTU CKTURIERUNGSRECHTLICHKEIT.ZUMINDEST NICHT MIT DEM URSPRUNG DES ANACHRONISMUS.

DIE KAISERWILHELMZITEN SIND JA NUN VORÜBER..

MICH WÜRDE ABER INTRESSIEREN OB ALL DIESE RELIGIONSPRIORITÄREN DIE MENSCHEN UND GRUNDRECHTE KENNEN..BESONDERS ART. 1.U.3 DES GG.UND ES KEINE FRAGE DES GUMMIANZUGES IST.....

nix für ungute schrieb am 17.06.2019

GRUNDSÄTZLICH IST ZU KONSTATIEREN...DASS DIE ALLGEM. MENSCHENRECHTE GELTEN UND NICHT IRGENDWELCHE GLAUBENSDOGMATISTISCHEN DOGMEN.

DIE RELIGIONSFREIHEIT GILT DIESBEZÜGLICH NUR

FÜR MENSCHENRECHTSKONFORME RELIGIONSHANDLUNGEN.

ZUDEM IST DIE BRD EINE STAATLICHKEIT DEREN WESENTLICHE WURZEL IN DER PHILOSOPH. AUFKLÄRUNG

LIEGT.DER BURKINO KANN DAHER AUCH ALS FRAUENUNTERDRÜCKENDE ÜBERSEXUALISIERTER VORBEHALTSRECHTLICHKEITSANSPRUCH GELTEN.DER ÜBERDIES ZUR HERABWÜRDIGUNG NICHT BURKINOTRAGENDER FRAUEN DIENEN KANN..UND WOHL AUCH WIRD.EINE KLEIDERVORSCHRIFT BEIM BADEN IST SOWEIT SICH ALLE DEM ZU UNTERZIEHEN HABEN UND ES DEN GUTEN SITTEN NICHT ABTRÄGLICH IST NICHT ZU BEANSTANDEN.ES WERDEN ALLE MENSCHEN DORTGLEICHBEHANDELT WENN SIE BADEANZUG BIKINI ODER BADEHOSEN TRAGEN..DER BEWEIS DER ZIVILISATORISCHEN UND RELIGIONSETHISCHEN NOTWENDIGKEIT DES BURKINITRAGENS IST JEDENFALLS NICHT ERBRACHT.SOMIT IST DER VRDACHT NAHE DAS HIER FRAUENUNTRDRÜCKERISCHER SEXISMUS ALS RELIGIÖSE NOTWENDIGKEIT DARGESTELLT WIRD.WAS WIEDERUM GRUND UND MENSCHENREHTSWIDRIG WÄRE.

ES LIEGT AUCHKEIN ZWINGENDER GRUND VOR WARUM

NUN DIE ALLGEMEINEN BADEVORSCHRIFTEN FÜR REAKTIONÄRKONSERVATIVE UND RELIGIÖSDOGMATISIERTE VORSTELLUNGEN VERÄNDRT UND ZIVILISATIONSTHEORETHISCH DIESE RÜCKENTWICKLUNGEN BENÖTIGT WERDEN.

EVTL. ABER FINDEN SICH GENÜGEND BURKASCHWIMMERINNEN DIE ZU EINER EXTRA ANBRAUMTEN

STUNDE DORT IHRE SCHWIMMSTUNDE UND HEILSCHWIMMSTUNDEN NEHMEN KÖNNTEN..

OHNE DAS SICH ALLE ANDERN NUN AN GEÄNDERTE BADE

SITTEN HALTEN MÜSSTEN.

IM ÜBRIGEN KANN DAS BURKATRAGEN MÜSSEN....

AUCH EINE RECHTSWIDRIGE ZWANGSHANDLUNG UND EINE BELEIDIGUNG DER WÜRDE DER MITBADENDEN SEIN.WENN DIE ZWANGSBEHANDELTE IHR GFÄNGNIS SCHON NICHT ERKENNEN WILL.

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