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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2008
1 A 10125/08.OVG -

OVG: Wohnbebauung in der Nähe der Burg Rheinfels (Denkmalzone) in St. Goar zulässig

Denkmalschutzbelange stehen einer Bebauung nicht entgegen

Der Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf gleicher Hanglage wie die Burg Rheinfels, die Teil der Denkmalzone „Burg und Festung Rheinfels in St. Goar” ist, stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die zuständige Kreisverwaltung hatte den Antrag der Bauherrin auf Genehmigung der Wohngebäude mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben führe zu negativen Auswirkungen auf die denkmalgeschützte Burganlage. Bereits das Verwaltungsgericht verpflichtete den Landkreis, die bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Häuser zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Eigentumsschutz geht hier vor Denkmalschutz

Die Denkmalschutzbelange seien mit den verfassungsrechtlich gesicherten Interessen eines Eigentümers an der Bebauung seines Grundstücks abzuwägen. Der Eigentumsschutz gehe hier vor. Das Gesamterscheinungsbild der Burganlage werde durch das Bauvorhaben auch aufgrund bestehender baulicher Vorbelastung am hängigen Ortsrand von St. Goar nur unerheblich optisch beeinträchtigt werden. Die Wohngebäude könnten sowohl von der Ortslage von St. Goar als auch von der gegenüberliegenden Rheinseite aus nur in geringem Umfang wahrgenommen werden, wie eine Ortsbesichtigung des Gerichts ergeben habe. Vergleichbares gelte auch hinsichtlich der zur Denkmalzone gehörenden Felsenwand hinter den Baugrundstücken. Die Wand werde nur auf einer geringen Länge verdeckt werden und zudem die geplanten Gebäude überragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.07.2008

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Dokument-Nr.: 6362 Dokument-Nr. 6362

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