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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021
- 8 B 1967/20 -
Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier im Eilverfahren
Vollverschleierung bleibt am Steuer verboten
Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot
Nach Auffassung des OVG kann die Antragstellerin die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer
Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot greift nur mittelbar in Religionsfreiheit ein
Ein genereller Vorrang der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30300
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