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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2018
- 8 A 1884/16; 8 A 1886/16 -
Streit um gegenseitige Beeinträchtigung von Windenergieanlagen: Reihenfolge konkurrierender Anträge beurteilt sich nach Prioritätsprinzip
Maßgeblich ist nicht Zeitpunkt der Einreichung des prüffähigen Antrags
Das Oberverwaltungsgericht hatte über eine Konkurrenzsituation zwischen Betreibern von zwei Windenergieanlagen zu entscheiden und gab demjenigen Betreiber Recht, der zuerst seine Unterlagen in einem prüfungsfähigen Zustand vorgelegt hatte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden rund 180 m hohen Windenergieanlagen liegen nur ca. 207 m auseinander. Eine der beiden Anlagen muss bei bestimmten Windrichtungen abgeschaltet werden, weil sonst durch Turbulenzen die Standsicherheit beeinträchtigt wird. Die beiden Betreiber stritten mit der Behörde darum, welche Anlage zeitweise abzuschalten ist.
OVG: Reihenfolge konkurrierender Anträge ist nach Prioritätsprinzip zu beurteilen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden, die der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 26457
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