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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2009
- 19 B 1362/08 -
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen
Tragen von spezieller, mit den islamischen Vorschriften vereinbarer Schwimmkleidung ist zumutbar
Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. Regelmäßig ist ihnen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom
Tragen spezieller Schwimmbekleidung macht Teilnahme am Unterricht auch bei vorhandenem Glaubenskonflikt möglich
Das Gericht hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sog. Burkini trügen. Das gelte sowohl in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2009
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Dokument-Nr. 7898
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