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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2021
- 19 B 1095/21 -
Aufnahme in eine katholische Grundschule: Bekenntnisangehörige Kinder haben Vorrang
Kein Verstoß gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen
Das Oberverwaltungsgericht hat mit bekannt gegebenem Beschluss seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat damit die Beschwerde eines in Datteln wohnhaften Jungen zurückgewiesen.
Im hier vorliegenden Fall hatte ein Jungen schon vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen.
Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen gerechtfertigt
Nach Auffassung des OVG besteht der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern nicht. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder bei der
„Geschwisterkind-Regelung“ greift nicht
Der Antragsteller kann auch nicht - wie er weiter geltend macht - als „Geschwisterkind“ aufgenommen werden, weil seine jüngeren
Keine zwingende Einstufung als Härtefall
Die Schulleiterin der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
- Katholische Bekenntnisgrundschule darf muslimischen Schulanfänger ablehnen
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[Aktenzeichen: 19 B 1042/13]) - Stiefkinder sind Geschwisterkinder im Sinne des Thüringer Schulgesetzes
(Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 03.08.2021
[Aktenzeichen: 2 E 782/21, 2 E 782/21 Ge])
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Dokument-Nr. 30649
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