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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2009
16 A 3375/07 -

Hochschulbibliothek darf kameraüberwacht werden

Videoüberwachung dient zur Wahrnehmung des Hausrechts und kann nicht beanstandet werden

Eine Universität darf die Bibliothek ihres Instituts mit Videokameras überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Falle der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und deren videoüberwachter Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Um Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können, ließ die Universität in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts vier Videokameras installieren. Im Wechsel der Kameras wird jeweils ein Videobild auf einem Bildschirm angezeigt, der am Arbeitsplatz eines Institutsmitarbeiters steht. Die Bilder werden außerdem für eine gewisse Zeit gespeichert. Die Kläger sind als Studenten regelmäßige Benutzer der Bibliothek. Mit ihrer Klage wollten sie unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz erreichen, dass die Kameras abgeschaltet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Universität verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der Videobilder zu unterlassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Videoüberwachung muss im Allgemeininteresse hingenommen werden

Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Studenten und der Universität zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die bloße Videoüberwachung diene der Wahrnehmung des universitären Hausrechts und sei nicht zu beanstanden. Sie stelle zwar einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bibliotheksbenutzer dar. Diese müssten den Eingriff aber im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Es gebe keine gleich geeignete, die Benutzer jedoch weniger belastende Möglichkeit, Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern. Demgegenüber überwiege das Interesse der Kläger, von einer generellen Speicherung der Bilder verschont zu bleiben. Diese sei für die Zwecke der Universität nicht unverzichtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2009

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Dokument-Nr.: 7839 Dokument-Nr. 7839

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