wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2021
13 B 1899/20.NE -

Kontakt­beschränkungen und Abstandsgebot gelten in NRW weiterhin

OVG Nordrhein-Westfalen zur Coronaschutz­verordnung

Das Oberverwaltungs­gericht hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein Mann aus Wuppertal gegen die geltenden Kontakt­beschränkungen und die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen im öffentlichen Raum gewandt hatte.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes muss im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Ein Zusammentreffen von mehreren Personen ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn der Mindestabstand unterschritten werden darf. Das ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu gehören insbesondere Treffen innerhalb eines Hausstands und Treffen von Personen eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, er sei an einer Depression erkrankt und zwingend auf seine üblichen sozialen Kontakte angewiesen. In der Vergangenheit habe er regelmäßig zwei Freundinnen mit jeweils eigenem Hausstand gemeinsam in der Öffentlichkeit getroffen. Dies sei ihm nun vorübergehend nicht mehr möglich, weshalb ihm eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands drohe. Er werde als allein lebende Person durch die angegriffenen Regelungen benachteiligt, weil es Mitgliedern eines Hausstands ohne Personenbegrenzung erlaubt sei, sich in der Öffentlichkeit zu treffen. Die Beschränkungen seien zudem unverhältnismäßig.

Grundrechtseingriff gerechtfertigt

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Abstandsgebot und die Kon-taktbeschränkungen seien voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Infektionslage überschreite der Verordnungsgeber seinen Einschät-zungsspielraum insbesondere nicht dadurch, dass sich im öffentlichen Raum derzeit grundsätzlich nur noch Angehörige eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person treffen dürften. Mit der Anzahl der Hausstände bzw. Personen, die sich treffen dürften, stiegen die Verbreitungsmöglichkeiten des Virus erheblich an. Mit jeder Ansteckung drohe die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das jeweilige soziale Umfeld des Betroffenen, was wiederum eine Vielzahl neuer Infektionsketten zur Folge haben könne. Der mit den Maßnahmen verbundene Grundrechtseingriff sei angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, vorübergehend hinnehmbar.

Abstandsgebot nur im öffentlichen Raum

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum beträfen, Treffen in häuslicher Umgebung (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern) hingegen nicht verboten seien. Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Ausnahmen etwa bei Begleitung oder Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus betreuungsrelevanten Gründen, bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung und zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen. Der Verordnungsgeber handele voraussichtlich auch nicht gleichheitswidrig, wenn er bei der Regelung zulässiger persönlicher Kontakte im öffentlichen Raum an das Kriterium des „Hausstands“ anknüpfe und diesen insoweit gleichsam als infektionsschutzrechtliche Einheit betrachte. Angesichts des primären Übertragungswegs des Coronavirus mittels Tröpfcheninfektion und der räumlichen Nähe im privaten Wohnbereich bestehe typischerweise eine erhöhte Ansteckungswahrscheinlichkeit innerhalb des eigenen Hausstands.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29728 Dokument-Nr. 29728

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29728

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung