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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 09.09.2022
- 4 A 1278/21 und 4 A 1362/21 -
Nichtselbsttätige Waagen für den Einzelhandel können ohne eigenes Display vertrieben werden
Musterverfahren zu Vorgehensweisen von Waagenherstellern
Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen können sogenannte nichtselbsttätige Waagen, mit denen in vielen Supermärkten das Wiegen von Obst und Gemüse an der Kasse ermöglicht wird, auch ohne eigenes Display mit der CE-Kennzeichnung versehen und als vollständige Waagen in Verkehr gebracht werden. Zudem kann es genügen, die messtechnischen Werte zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert ausschließlich im Display anzuzeigen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf zwei marktaufsichtsrechtliche Ordnungsverfügungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen entschieden.
Die Klägerinnen sind jeweils Hersteller sogenannter nichtselbsttätiger Waagen, die für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet werden sollen. Zwischen den Beteiligten war zum einen streitig, ob ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, welches für den Einsatz im
Hersteller muss Inbetriebnahme als Waage „bei Entwurf und Herstellung“ gewährleisten
Das Oberverwaltungsgericht ist den Erwägungen des Landesbetriebs in beiden Verfahren nicht gefolgt. Eine nichtselbsttätige Waage kann den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt ist, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant sind, ab der Inbetriebnahme erfüllt werden. Ein Hersteller, der ein Gerät als vollständige Waage vertreiben will, das alle Anforderungen an eine Waage erfüllt, aber über keine eigene digitale Hauptanzeigeeinrichtung verfügt, muss „bei Entwurf und Herstellung“ gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten
Veränderung der angezeigten messtechnischen Werte muss verhindert werden
Weiter kann auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert im
Normverständnis steht im Einklang mit internationalen technischen Standards
Dieses Normverständnis steht im Einklang mit internationalen technischen Standards und entspricht dem Bestreben des europäischen Richtliniengebers, sich auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben unverändert in nationales Recht übernommen. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung in beiden Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32238
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