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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 07.07.2022
- 8 LB 2/22 -
NDR darf von Kraftfahrzeughersteller Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings erheben
Revision nicht zugelassen
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hat, mit dem Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings eines Kraftfahrzeugherstellers festgesetzt werden.
Dem Fall lag folgender Dachverhalt zugrunde: Der klagende Kraftfahrzeughersteller stellt seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei werden die Fahrzeuge auf den Kraftfahrzeughersteller zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein verselbständigtes Tochterunternehmen. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge fordert. Der Kraftfahrzeughersteller wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung, weil er der Ansicht ist, dass Rundfunkbeiträge im Rahmen seines Leasingmodells nicht geschuldet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe, der hier nicht gegeben sei.
Beitragsschuld richtet sich nach Kfz.-Zulassung
Das OVG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Auch liege hier eine
Prüfung verfassungsrechtlicher Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hier nicht notwendig
Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgen, auch ohne dass eigens geprüft werden müsse, ob im Einzelfall der vom Bundesverfassungsgericht geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, so dass es ausreichend sei, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils hinzutreten müsse. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31963
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