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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2016
OVG 6 S 56.15 -

Bundespräsident ist Presse gegenüber nicht zur Auskunft über Ausfertigung von Gesetzen verpflichtet

Für Entscheidungs­findung des Bundespräsidenten besteht schutzwürdiges Vertraulichkeits­interesse

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungs­rechtlichen Prüfung des Betreuungs­geld­gesetzes und anderer Gesetze zu geben.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht.

Eilbedürftigkeit aufgrund gesteigerten öffentlichen Interesses nicht gegeben

Das Oberverwaltungsgericht hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 22219 Dokument-Nr. 22219

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