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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2024
- 10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24 -
Behördliche Anordnung der mindestens 90 prozentigen Minderung der Rauch- und Geruchsimmissionen durch Grillrestaurants ist sofort vollziehbar
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt
Im Streit um Grillrestaurants in der Innenstadt von Mannheim hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grillrestaurantbetreiberinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen wiederherzustellen, abgelehnt.
Um den Mannheimer Marktplatz konzentriert sich eine sehr große Anzahl von Grillrestaurants. Um die durch den jeweiligen Betrieb eines oder mehrerer Holzkohlegrills verursachten Belastungen der Umgebung zu mindern, hat die Stadt den drei Antragstellerinnen mit Bescheiden vom 28. Februar 2023 unter anderem aufgegeben, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen des bzw. der zur Speisezubereitung genutzten Holzkohlegrills in ihrem Restaurant dauerhaft um den (nach Stand der Technik möglichen) Wert von mindestens 90 % zu vermindern. Nach Ergehen der Widerspruchsbescheide haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe jeweils Klagen erhoben und im Oktober 2023 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Verwaltungsgericht stellte aufschiebende Wirkung wieder her
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 5. Februar 2024 jeweils die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt.
Verwaltungsgerichtshof: Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt
Auf die Beschwerden der Stadt Mannheim hat der 10. Senat des VGH die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge der Antragstellerinnen abgelehnt. Nach Ansicht des Senats dürften die behördlichen Anordnungen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. Bei der in den Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung - hier also an der Nicht-Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen um den von der Antragsgegnerin geforderten Wert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung sah der Senat angesichts der insbesondere für die Anwohner seit Jahren unzumutbaren Situation, in der sie durch die erheblichen Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt würden und gerade nicht auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes verwiesen werden könnten, ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen als gegeben an, demgegenüber das Interesse der Antragstellerinnen zurückzustehen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34301
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