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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2011
OVG 11 S 20.11 und OVG 11 S 21.11 -

Erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: Rot-weiße Absperrbänder am Westufer des Groß Glienicker Sees müssen entfernt werden

Absperrbänder wirkten sowohl vom Wasser als auch vom Uferweg deutlich wahrnehmbar verunstaltend

Die Miteigentümer eines Seegrundstücks am Westufer des Groß-Glienicker Sees sind verpflichtet, Absperrungen aus rot-weißem Absperrband über den seit vielen Jahren von Fußgängern und Radfahrern genutzten ehemaligen Kolonnenweges (Mauerweg) zu entfernen, da die weithin sichtbaren Absperrbänder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Grundstückseigentümer den ehemaligen Kolonnenweg (Mauerweg) am Westufer des Groß-Glienicker Sees Anfang 2010 auf ihrem Grundstück beseitigt, durch Anpflanzungen ersetzt und mit rot-weißem Absperrband abgesperrt. Die Stadt Potsdam hatte den Eigentümern des Grundstücks mit für sofort vollziehbar erklärter behördlicher Anordnung auf der Grundlage der dort seit 1998 gültigen Landschaftsschutzgebiets-Verordnung aufgegeben, die Anpflanzungen zu beseitigen, jegliche gärtnerische Nutzung im ufernahen Bereich zu unterlassen und das Absperrband zu entfernen.

Absperrbänder bewirken wahrnehmbare Verunstaltung und „Parzellierung“ des Landschaftsbildes

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte die Eilanträge der Grundstückeigentümer gegen diese Anordnung lediglich insoweit abgelehnt, als die Entfernung des Absperrbandes angeordnet worden war. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Grundstückseigentümer hiergegen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass durch die weithin sichtbaren Absperrbänder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Denn diese wirkten sowohl vom Wasser wie auch von den frei zugänglichen Teilen des ehemaligen Uferweges her deutlich wahrnehmbar verunstaltend und führten zudem zu einer „Parzellierung“ des Landschaftsbildes. Für die Annahme der Grundstückseigentümer, der Stadt Potsdam gehe es nur darum, ein Wegerecht zu erzwingen, d.h. unbefugten Dritten ein Betreten des Grundstücks zu ermöglichen, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob und ggf. welche anderweitigen Sperrmaßnahmen die Eigentümer vornehmen dürften, sei in diesem Zusammenhang nicht zu klären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 11684 Dokument-Nr. 11684

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