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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2013
- 12 S 85.12 -
Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Beitreibungsbescheid als Vollstreckungsvoraussetzung zulässig
Von § 84 BRAO abweichende Regelung des § 9 Abs. 3 RAVG Brandenburg wirksam
Soweit eine landesgesetzliche Regelung in Abweichung von § 84 BRAO vorsieht, dass zur Vollstreckung von Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte ein Beitreibungsbescheid erforderlich ist, so ist dies zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand unter anderem Streit darüber, ob die Regelung des § 9 Abs. 3 RAVG Brandenburg, wonach zur
Beitreibungsbescheid als Vollstreckungsvoraussetzung zulässig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Regelung des § 9 Abs. 3 RAVG Brandenburg sei wirksam. Es sei mit dem Grundgesetz vereinbar, eine von § 84 BRAO abweichende Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens durch eine landesgesetzliche Regelung zu schaffen. Zwar hätte der Landesgesetzgeber auf eine solche Regelung verzichten können, vor allem da sie in gewisser Weise systemwidrig sei. Sie sei aber rechtlich nicht unzulässig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 02.11.2012
Jahrgang: 2014, Seite: 59 NJW-RR 2014, 59
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Dokument-Nr. 17565
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