wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2020
1 OLG 2 Ss 38/20 -

OLG Zweibrücken zur Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Überlassen von Betäubungsmittel an Minderjährige nur bei Billigung des Mitkonsums strafbar

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Überlassen von Betäubungsmittel nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtmG voraussetzt, dass der Täter zumindest konkludent sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen zum Ausdruck bringt.

Der Angeklagte war im August 2018 am Rande des Dürkheimer Weinfestes mit dem Auszubildenden und zwei erwachsenen Arbeitskollegen nach Feierabend zusammengesessen. Bei dieser Gelegenheit fertigte der Angeklagte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint an, an dem er anschließend mit einem der erwachsenen Kollegen abwechselnd rauchte. Hierbei äußerte der Minderjährige, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff der Auszubildende nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, den Zugriff des Minderjährigen auf den Joint nicht verhindert zu haben.

AG bewertete das Verhalten des Angeklagten als ein unerlaubtes Überlassen von Betäubungsmitteln

Das Amtsgericht hat den Vorgesetzten eines 16-jährigen Auszubildenden wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Tatbestandsmerkmal des Überlassens setzt Einverständnis des Angeklagten zum Mitkonsum voraus

Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das =OLG hat beanstandet, dass sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten im Vorfeld des Zugriffs durch den Minderjährigen auseinandergesetzt hat. Nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht es (unter anderem) unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Nach Auffassung des Strafsenats setzt das Tatbestandsmerkmal des Überlassens voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest konkludent sein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringt. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen lediglich hätte verhindern können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechnet und diesen billigt. Entsprechende Ausführungen waren dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen.

AG muss Sachverhalt klären und erneut entscheiden

Das Amtsgericht wird nunmehr erneut über die Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. Der Strafsenat hat für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte dort im Hinblick auf die Ermöglichung des Mitkonsums durch den erwachsenen Arbeitskollegen auch wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch bzw. im Hinblick auf das von ihm mitgebrachte Päckchen Marihuana wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu verantworten haben wird.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29501 Dokument-Nr. 29501

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29501

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung