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Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011
- 1 UF 93/11 -
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens
Zusammenleben von zwei Jahren ist nicht außergewöhnlich kurz
Ist eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund eines außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens nicht entstanden, so kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ausgeschlossen sein. Ein Zusammenleben von zwei Jahren ist nicht als außergewöhnlich kurz einzustufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Ehe im März 2008 vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt nach einer Ehezeit von weniger als drei Jahren geschieden. Da die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragte, führte das Amtsgericht diesen trotz der kurzen Ehedauer durch. Der Ehemann war damit nicht einverstanden. Er hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Blick auf die
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Der
Kein Versorgungsausgleich bei fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens
Ein
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Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Heiligenstadt, Beschluss vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: 2 F 173/07]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 1590 FamRZ 2011, 1590 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1159 NJW-RR 2011, 1159
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Dokument-Nr. 24834
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