wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2011
2 Ss 344/11 -

Ausschalten der Kenn­zeichen­beleuchtung strafbar

Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG

Wer bei Dunkelheit die Kenn­zeichen­beleuchtung ausschaltet, um die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln, macht sich wegen Kenn­zeichen­missbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schaltete der Fahrer eines Mopeds die Fahrzeugbeleuchtung und somit auch die Kennzeichenbeleuchtung aus. Dies tat er um eine Kontrolle und Identifizierung durch ein ihn folgendes Polizeifahrzeug zu vereiteln.

Verhalten erfüllt Tatbestand

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich zunächst strafbar, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeugsanhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug die Beleuchtung ausschaltet, um anschließend mit seinem Fahrzeug unerkannt davonzufahren und eine Kontrolle zu vermeiden.

Das in § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG unter Strafe gestellte Verhalten und der dort verwendete Begriff des amtlichen Kennzeichens knüpfen an die Normen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) an. § 10 Abs. 6 Satz 2 FZV trifft eine spezielle Regelung für die Lesbarkeit und Erkennbarkeit des hinteren Kennzeichens bei Dunkelheit. Danach muss das hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung haben. § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG nimmt diese Anforderung auf und stellt Verhaltensweisen, die der zuwiderlaufen, unter Strafe.

Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt

Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG konnte nach Auffassung des Gerichts nicht darin gesehen werden, dass unklar sei, ob im Rahmen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG auch ein Unterlassen strafbar sei und eine Verpflichtung zum Einschalten des Lichtes bei Dunkelheit oder Dämmerung bestehe. Denn nach § 17 Abs. 1 StVO ist der Fahrer verpflichtet, bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen und somit auch die Kennzeichenbeleuchtung einzuschalten.

Zeitweise Vereitelung reicht aus

Das Gericht führte weiter aus, dass zwar im Unterschied zu den tatbestandlich umschriebenen Verhaltensweisen ("verändern, beseitigen, verdecken") durch das Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit nur zeitweise - bei Dunkelheit - vereitelt. Damit ist jedoch keine Beschränkung des Tatbestandes auf Handlungen, die ihre Wirkung in gleicher Weise bei Dunkelheit und bei Tageslicht entfalten, verbunden. Auch in anderen Fallgestaltungen wird eine nur unter bestimmten Umständen und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werdende Kennzeichenmanipulation von § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG erfasst. So ist das Besprühen des Kennzeichens mit einer farblosen, reflektierenden Substanz, um bei Blitzlichtaufnahmen vom Fahrzeug die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln, nach dieser Norm strafbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht | Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2011, Seite: 542
DAR 2011, 542
 | Zeitschrift: Verkehrsblatt (VkBl)
Jahrgang: 2012, Seite: 48
VkBl 2012, 48

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14168 Dokument-Nr. 14168

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss14168

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung