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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011
- 5 U 160/11 -
Über eine Abfahrt in Keller gelaufenes Regenwasser stellt keine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung dar
Versicherungsfall tritt nur ein, wenn eine "Überschwemmung" im engeren Sinne der Definition vorliegt
Läuft Regenwasser über eine Garageneinfahrt in einen Keller und richtet dort einen Schaden an, handelt es sich dabei nicht um eine Überschwemmung im Sinne des § 3 Nr. 1 BEH. Damit ist der Versicherungsfall ausgeschlossen und der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Versicherungsnehmer einen Schaden geltend machen, der ihm durch in den Keller gelaufenes
Keine Überschwemmung, da Neigung des Grundstücks schadensursächlich war
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied über den Fall und stellte fest, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Soll ein Versicherungsschaden geltend gemacht werden, als dessen Ursache "Überschwemmung" vom Geschädigten angegeben wird, dann müsse es sich tatsächlich um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg (vt/st)
Jahrgang: 2011, Seite: 1475 MDR 2011, 1475 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2012, Seite: 437 VersR 2012, 437
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Dokument-Nr. 12905
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