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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002
13 U 53/02 -

Grillstreit unter Nachbarn: Gericht erlaubt nur 4x im Jahr das Grillen nach 22.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr

OLG schlichtet Grill- und Fernsehstreit zwischen Nachbarn

Ein Hauseigentümer aus dem Osnabrücker Raum fühlte sich durch permanentes nächtliches Grillen und Fernsehen seiner Nachbarn gestört. In zweiter Instanz untersagte der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg den Beklagten Fernsehen und Grillen zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr morgens, soweit Geräusche und / oder Gerüche auf den Grund des Klägers dringen.

Kein Grillen zwischen 22.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens und kein nächtliches Fernsehen in oder vor der Garage. Allenfalls 4 mal im Jahr zu besonderen Anlässen habe der Nachbar Grillen bis 24.00 Uhr und die damit verbundene Lärm- und Geruchsbelästigung hinzunehmen; so urteilte der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg und änderte damit ein insoweit abweichendes Urteil des Landgerichts Osnabrück.

Fast jeden Abend wurde gegrillt

Der Kläger fühlte sich durch seine Nachbarn gestört. Diese grillten im Sommer nahezu allabendlich bis in die späte Nacht hinein und sahen überdies in ihrer Garage bei geöffneten Toren bzw. vor der Garage fern. Der Kläger machte geltend, er könne nachts seine Fenster, die sämtlich zum Grundstück der Beklagten gingen, nicht mehr öffnen. Der Fernseher seiner Nachbarn sei mitunter so laut gewesen, dass er ihn durch das geschlossene Fenster habe hören können.

Intensives Grillen und Fernsehen nuss der Nachbar nicht hinnehmen

Das Landgericht Osnabrück wies die Unterlassungsklage ab; es lasse sich nicht feststellen, dass Grillen und Fernsehen solchen Lärm verursachten, dass sie gegenüber dem örtlichen allgemeinen Lärmpegel eine wesentliche Rolle spielten. Dieser Einschätzung schloss sich das OLG nicht an. Die Beklagten hätten ausweislich einer vom Kläger detailliert erstellten Liste von Ende April 2001 bis Mitte Oktober 2001 sehr spätabends / nachts praktisch im Freien ferngesehen und gegrillt. Ein solches intensives Grillen und Fernsehen müsse der Kläger angesichts der beengten Verhältnisse zwischen der Garage der Beklagten und seinem Haus nicht hinnehmen. Da er sein Haus nur zum Grundstück der Beklagten hin belüften könne, drängen Geräusche und Gerüche nachts zwangsläufig in sein Haus.

Grillen ist für viele Menschen ein großes Vergnügen und kann nicht komplett untersagt werden

Grillen sei allerdings für viele Menschen bei besonderen Anlässen, z.B. Geburtstagen, ein großes, von den Nachbarn auch nach 22.00 Uhr geduldetes Vergnügen. Deshalb ginge es zu weit, jedwedes Grillen nach 22.00 Uhr zu untersagen, auch wenn damit eine Geräusch- und Geruchsbelästigung des Nachbarn verbunden sei. An vier Abenden im Jahr müsse der Kläger daher ein Grillen bis 24.00 Uhr (keine Fernsehen) als üblich hinnehmen.

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der Leitsatz

1. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muß ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren regelmäßig nicht hinnehmen.

2. Vier mal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadaequat anzusehen sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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Kommentare (2)

 
 
Gabriele Koehn schrieb am 18.06.2014

Ich wohne in einer Reihenhaussiedlung - alte lärmempfindliche Fachwerkbauweise -. ich habe zwei Nachbarn links und rechts, sowie zwei gegenüber und zwei hinter meinem Grundstück. Normale Verhältnisse in Deutschland.

Wenn jeder dieser Nachbarn viermal im Jahr eine Gartenparty bis 24.00 Uhr veranstaltet, reicht der Sommer nicht aus um auch nur einmal am Wochenende die vorgeschriebene Nachtruhe zu bekommen.

Welcher Richter hat diesen Blödsinn entschieden und wo wohnt der? Ganz bestimmt nicht in einer der üblichen Wohngegenden, sondern wahrscheinlich schön abseits und ruhig.

Sunny antwortete am 13.06.2020

Dem kann ich nur zustimmen! Wenn überall Gärten im Wohngebiet sind und man sowieso praktisch schon dauerbeschallt wird, dann käme das ja noch "on top" und tatsächlich hat man dann nie bis spät in die Nacht Ruhe... Was im Sommer so nicht geht, da abends gelüftet und die Whg runtergekühlt wird, bes. im DG und mit offenem Fenster geschlafen wird und auch mal davon regeneriert werden muß!

Offensichtlich wird die penetrante Art des Lärms und die ungewöhnlich lauten, treppenhausaritgen, schallverstärkenden akustischen Bedingungen und das daraus resultierende, weit hörbare Schallergebnis, dem man mit geöffnetem Fenster nicht lange ausgesetzt sein möchte, völlig ausgeblendet und weit unterschätzt... Sogar mit geschlossenen Fenstern kann man solchen Lärm oft nicht komplett ausschließen, besonders Kinderlärm...

Absolut nicht verständlich, warum ein zusätzlicher Außenbereich, den man für die Freizeit nutzen kann (und man darin weder Wohnen, Schlafen, Arbeiten können muß, noch einen Rückzugsort o.ä. haben muß) im Prinzip gleichgestellte Schutzrechte zum Wohnraum genießt, wobei die Auswirkungen ganz andere für die (erweiterte!) Umwelt sind, als innerhalb der Wohnung... (Oft wird ja dieses angeblich "leise Reden/Aufhalten" mehrere auf freier Flur sogar noch erlaubt nach 22h... (Wobei die meist schon vorher stundenlang saßen und es da schon genervt hat...) Tja, ist in der Wohnung natürlich etwas anderes, weil da bereits bei gleicher Runde der direkte Nachbar nichts mehr hören dürfte... Hier wird nur die Lautstärke etwas runtergedreht, anstatt Menschen das Gleiche, nämlich RUHE zu ermöglichen...!

Häufig gibt es sogar viel fairere Urteile die Streitigkeiten zwischen Gartenbesitzern oder Balkondifferenzen betreffen...(Die können ja ihre Mietsache nicht richtig nutzen... Omg, und die Wohnung betrifft das nicht???!!!) Da ist es plötzlich möglich, unterschiedliche Zeiten z.B. zwischen Rauchern und Nichtrauchen zu ermöglichen und nicht immer permanent zum gegenseitigen gleichzeitigen, zeitweisen Aushalten zu zwingen...

Ich glaube, man sollte die althergebrachten Grundlagen die Gärten in Koexistenz zum Wohngebiet betreffend grundlegend überdenken und neue Modelle schaffen. (Z.B. zeitlich begrenzte, also auch absehbare Nutzung und eben abgestimmte, festgelegte Ausnahmetage o.ä, Gartenruhetage (komplett frei, z.B. jeden Mittwoch) oder abwechselnde wochenweise Nutzung, z.B. gerade Wochen Gartennutzung möglich, ungerade nicht. Das wäre wesentlich fairer und den unterschiedlichen Bedürfnissen und Wohnbedingungen sicher besser Rechnung tragen und stellt ausgeglichenere Verhältnisse her. Erlöste viele vom leidvollem Sommehalbjahr. Dann finden Außenaufenthalte mit Sicherheit mehr Akzeptanz. Man müßte es einfach souverän einführen!)

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