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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021
- 10 UF 72/21 -
Umgangskontakte zum Kind während Corona-Pandemie darf nicht von Impfung des Elternteils abhängig gemacht werden
Bei Kontakt mit erkrankten Personen oder Vorliegen von Symptomen besteht Pflicht zur Testung
Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Elternteil gegen Corona geimpft ist. Es besteht aber eine Pflicht zur Testung, wenn ein Kontakt mit erkrankten Personen besteht oder COVID 19-typische Symptome vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verweigerte ein Kindesvater seit Frühjahr 2020 den
Umgangsrecht trotz Virus-Pandemie
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Allein das Bestehen einer
Corona-Test grundsätzlich keine Voraussetzung für Umgang
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe auch keine Testpflicht. Eine solche könne nur gefordert werden, wenn zum Beispiel Kontakte mit erkrankten Personen bestehen oder COVID 19-typische Symptome vorliegen. Eine Testpflicht auf Vorrat gebe es jedoch nicht. Ohnehin habe sich die Kindesmutter freiwillig zur Vornahme einer Testung bereit erklärt.
Impfung gegen COVID 19 keine Voraussetzung für Umgang
Schließlich könne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Weißenburg, Beschluss vom 11.12.2020
[Aktenzeichen: 3 F 314/20]
- Umgang des Vaters mit seinem Kind kann auch wegen Corona-Pandemie nicht verweigert werden
(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2020
[Aktenzeichen: 1 UF 51/20]) - Elternteil darf von gerichtlich geregeltem Umgang nicht einseitig wegen Corona-Pandemie abweichen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2020
[Aktenzeichen: 1 WF 102/20])
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Dokument-Nr. 30341
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