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Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.06.2011
- 6 Sch 14/09 WG -
Hotelbetreiber müssen an private TV-Sender Lizenzentgelte für Fernseher im Hotelzimmer zahlen
Zeigen von Fernsehsendungen im Hotelzimmer ist urheberrechtspflichtige Zweitverwertung
Die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern ist nach einer Entscheidung des OLG München eine urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Hierfür müssen Hotels eine angemessene Vergütung zahlen. Dem Urteil war ein jahrelanger Rechtsstreit des Düsseldorfer Sheraton-Hotels mit dem Nachrichtensender CNN über die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern vorausgegangen.
Die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern ist eine eigenständige urheberrechtspflichtige Zweitverwertung. Dabei ist die Frage der Empfangstechnik, die Frage wie kommt das Programm in das
Hotelbetreiber profitiert von der Nutzung der Programme
Der Hotelbetreiber profitiere von der Nutzung der Programme, denn die Bereitstellung von Hotelfernsehen finde ihren Niederschlag in den Übernachtungspreisen, auch wenn dies nicht gesondert im Zimmerpreis ausgewiesen sei. Der Hotelgast bezahle mit seinem Zimmerpreis auch die Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen, führte das Gericht konkret in der Urteilsbegründung aus. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass weitere Faktoren, wie saisonale Auslastung keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht haben.
Zudem bestätigte das Gericht in seinem Urteil ganz allgemein die Verpflichtung von Kabelunternehmen, an die Sendeunternehmen zu zahlen:
"Beabsichtigt allerdings wie im Streitfall ein
0,19 EUR pro Hotelzimmer und Jahr für CNN
Für den Empfang von CNN hielt das Oberlandesgericht München ein jährliche Vergütung von 0,19 EUR pro versorgtem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2011
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 12294
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