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Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.06.2012
- 19 U 771/12 -
Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett ist formnichtig
Verwendung von Schreibtabletts im Rechtsverkehr nicht unproblematisch
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erwarb im März 2011 in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der
LG München I: Vertrag genügt Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge
Das Landgericht München I wies die Klage jedoch mit Urteil vom 13. Januar 2012 ab (Az.: 22 O 14798/11). Zur Begründung führte es aus, dass der streitgegenständliche Vertrag der Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genüge. Ebenso wie z.B. eine Schiefertafel sei das Schreibtablett grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Auf diesem habe der Kläger auch eigenhändig unterschrieben. Der Verbraucher werde ebenso aufgeklärt, wie es bei der Papierform der Fall sei. Der
OLG München: Konkreter Darlehensvertrag formnichtig
Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger nun weitgehend recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das Oberlandesgericht, ist der
Formvorschriften nicht gewahrt
Im einzelnen hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:
1. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag, über den hier zu entscheiden war, ist die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht gewahrt.
Wiedergabe der Unterschrift des Klägers nur als elektronische Kopie nicht ausreichend
Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen
Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist begann aufgrund der Formnichtigkeit des Darlehensvertrags erst später
2. Allerdings, so das Oberlandesgericht wurde die Formunwirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geheilt, weil der Kläger das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 115 CR 2013, 115 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 269 ITRB 2012, 269 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3584 NJW 2012, 3584
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Dokument-Nr. 13735
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