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Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.03.2011
1 U 2210/09 -

Schmerzensgeld von 1.500 EUR aufgrund unzureichender Aufklärung über Risiken einer Handoperation

Keine Einwilligung zur Operation bei erfolgter Risikoaufklärung

Wird ein Patient nur unzureichend über die Risiken einer Handoperation aufgeklärt, so kann ihm ein Schmerzensgeld zu stehen, wenn er bei erfolgter ordnungsgemäßer Risikoaufklärung keine Einwilligung zur Operation erteilt hätte. Erleidet der Patient durch die Operation Gefühlsstörungen sowie Wundschmerzen, muss er vier Tage im Krankenhaus verbringen, verbleibt eine Narbe sowie ein verstärktes Schmerzgefühl und darf er über vier Wochen nach der Operation seine Hand nicht stark belasten, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1993 verletze sich ein 40-jähriger Mann bei einem Sturz in seinem Haus an der rechten Hand. Da es im Anschluss daran zu einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung kam, verheilten die verrenkten Knochen in einer Fehlstellung. Der Mann litt seit dem unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. In einem Arzthaftungsprozess erhielt er deswegen 100.000 EUR an Schadensersatz. Im Januar 1999 unterzog sich der Mann einer Operation an der Hand. Hintergrund dessen war, dass die Ärzte eine Besserung der Beschwerden in Aussicht stellten. Diese Einschätzung war aber falsch. Nach der Operation haben sich die Beschwerden nicht verbessert. Der Mann klagte daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht München II wies die Schmerzensgeldklage ab. Der Kläger habe nämlich nicht nachweisen können, dass er unzureichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Kläger vor der Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Ihm habe daher ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden.

Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR

Das Oberlandesgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR für angemessen. Die Operation habe zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Klägers geführt. Durch den Eingriff habe der Kläger Gefühlsstörungen und Wundschmerzen an der Hand erlitten. Er habe 4 Tage lang im Krankenhaus bleiben müssen. Zudem sei eine Narbe verblieben. Postoperativ habe der Kläger über vier Wochen gewisse Belastungen der Hand vermeiden müssen. Ferner habe sich das Schmerzgefühl in der Hand nach der Operation etwas verstärkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2008
    [Aktenzeichen: 11 O 7161/01]
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