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Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.03.2011
- 1 U 2210/09 -
Schmerzensgeld von 1.500 EUR aufgrund unzureichender Aufklärung über Risiken einer Handoperation
Keine Einwilligung zur Operation bei erfolgter Risikoaufklärung
Wird ein Patient nur unzureichend über die Risiken einer Handoperation aufgeklärt, so kann ihm ein Schmerzensgeld zu stehen, wenn er bei erfolgter ordnungsgemäßer Risikoaufklärung keine Einwilligung zur Operation erteilt hätte. Erleidet der Patient durch die Operation Gefühlsstörungen sowie Wundschmerzen, muss er vier Tage im Krankenhaus verbringen, verbleibt eine Narbe sowie ein verstärktes Schmerzgefühl und darf er über vier Wochen nach der Operation seine Hand nicht stark belasten, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1993 verletze sich ein 40-jähriger Mann bei einem Sturz in seinem Haus an der rechten
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht München II wies die Schmerzensgeldklage ab. Der Kläger habe nämlich nicht nachweisen können, dass er unzureichend über die Risiken der
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Kläger vor der
Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR
Das Oberlandesgericht hielt ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2008
[Aktenzeichen: 11 O 7161/01]
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Dokument-Nr. 23330
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