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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.06.2012
- 5 U 18/11 -
Behandlungsfehler aufgrund nicht durchgeführter Wundrevision kann Schmerzensgeldanspruch begründen
Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR aufgrund verzögertem Heilungsverlauf, Krankenhausaufenthalte, Operationen sowie Angst um Gesundheit
Führt ein Arzt keine Wundrevision durch, um den Verbleib von Fremdkörpern im Körper des Patienten zu überprüfen, begeht er einen Behandlungsfehler. Dieser kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR rechtfertigen, wenn sich aufgrund eines übersehenen Holzsplitters im Bein der Heilungsverlauf verzögert, weitere Operationen mit damit verbundenen Krankenhausaufenthalten notwendig werden und der Patient Angst um seine Gesundheit hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall drang bei einem Mann im September 2004 aufgrund eines Unfalls ein Holzsplitter knapp unterhalb des Kniegelenks ein. Zwar konnte der Mann den Holzsplitter selbst entfernen, jedoch verblieben weitere Splitter im
Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Beklagten haben aufgrund der unterlassenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 10.12.2010
[Aktenzeichen: 25 O 256/07]
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Dokument-Nr. 23431
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