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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.07.2010
- 18 U 196/09 -
OLG Köln: Klinikchef erhält Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung
Überschreitung des 60. Lebensjahres für Nichtverlängerung des Vertrages nachweislich von Bedeutung
Ein ehemaliger Klinikchef einer städtischen Krankenhaus-Gesellschaft hat Anspruch auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung, da ein ursprünglich mit dem Mediziner bestehender 5-Jahres-Vertrag aus Altersgründen nicht verlängert wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und sprach damit erstmals dem Organ einer Gesellschaft (hier: GmbH-Geschäftsführer) einen entsprechenden Ersatz wegen Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) zu.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der 1947 geborene Professor Leititis vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2009 als medizinischer
Presseberichte über Nichtverlängerung de Vertrages aufgrunde des Alterns beruhen auf Äußerungen aus dem Aufsichtsrat
Das Oberlandesgericht Köln geht in der Begründung seines Urteils davon aus, dass Prof. Leititis wegen seines Alters beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit behindert und somit benachteiligt worden sei. Dem früheren Klinikchef komme die gesetzliche Beweiserleichterung des § 22 AGG zugute; die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt hätten. Die seinerzeitige Presseberichterstattung zeige auf, dass für die Nichtverlängerung des Vertrages die Tatsache von Bedeutung war, dass Prof. Leititis das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die gegen ihn gefallene Entscheidung werde eindeutig in einen Zusammenhang damit gestellt, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre beschäftigen könne, ohne die für die Leistungsämter der Stadt vorgesehene
Klinik konnte Zusammenhang zwischen Alter und Nichtanstellung nicht nachvollziehbar ausschließen
Die Kliniken hätten demgegenüber einen Zusammenhang zwischen dem Alter und der Nichtanstellung nicht nachvollziehbar und sicher ausschließen können. Es reiche insbesondere nicht aus, dass in früheren Aufsichtsratssitzungen die angebliche Unzufriedenheit mit den Leistungen von Prof. Leititis thematisiert worden sei. Die Kliniken könnten sich auch nicht darauf berufen, die Benachteiligung aus Altersgründen sei hier aus anderen Gründen gerechtfertigt gewesen, etwa weil es mit Rücksicht auf den Umbruch auf dem Gesundheitsmarkt um eine längerfristige Bindung eines neuen Geschäftsführers gegangen sei. Auch eine Vertragsverlängerung bis zum 65. Lebensjahr sei durchaus denkbar gewesen.
Klinikchef erhält Schadensersatz für entstandene Nachteile
Das Gericht hat festgestellt, dass dem früheren Klinikchef Nachteile entstanden sind, weil er sein früheres Einkommen nicht mehr weiter erzielen konnte; konkret beziffert wurde der Schaden noch nicht. Daneben wurde eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 36.600,- € zugesprochen, 1/3 des ursprünglich verlangten Betrages. Als Grund für die Kürzung führt das Gericht hier an, insgesamt wiege die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln
- Bundesgerichtshof, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: II ZR 163/10]
Jahrgang: 2010, Seite: 1878 DB 2010, 1878
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Dokument-Nr. 10023
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