wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 8. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
8 U 1049/15 -

Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Nichtabnahme­entschädigung

Widerruf von zwei Verbraucher­darlehens­verträgen auch nach Einigung zulässig

Der Beginn der Widerrufsfrist für einen Verbraucher­darlehens­vertrag wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beginn der Widerrufsfrist missverständlich ist. Der Darlehensnehmer kann daher selbst dann noch sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er die Abnahme des Darlehens verweigert und eine Nichtabnahme­entschädigung bezahlt hat. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahme­entschädigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger im Juli 2008 mit der Beklagten im Wege des Fernabsatzes zwei Bereitstellungsdarlehensverträge über Nennbeträge von insgesamt 195.000 Euro abgeschlossen, denen jeweils identische Widerrufsbelehrungen beigefügt waren. Im März 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger die Darlehen nicht abnimmt und eine Nichtabnahmeentschädigung von nahezu 14.600 Euro zahlt. Unter dem 18. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

OLG: Keine Anwendung der Sonderregelung für Fernabsatzverträge bei Verbraucherdarlehensverträgen

Die Klage auf Rückzahlung der im Jahre 2011 gezahlten Nichtabnahmeentschädigung hatte das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil jedoch abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Nichtabnahmeentschädigung verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger im September 2014 sein Widerrufsrecht noch ausüben, weil die Widerrufsbelehrungen in den Verträgen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich sind und deshalb die Widerrufsfrist für das Darlehen nicht in Lauf gesetzt haben. Das Widerrufsrecht des Klägers war auch nicht nach der Sonderregelung bei Fernabsatzverträgen (§ 312 d Abs. 3 Ziffer 1 BGB a.F.*) erloschen, da diese Regelung bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Anwendung findet, bei denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht (§§ 495, 499 bis 507, 355 BGB a.F.) zusteht.

Kein Anspruch der Bank auf schutzwürdiges Vertrauen

Die Vereinbarung vom März 2011 hat das bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht beseitigt, da hierdurch der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst, sondern lediglich der ursprünglich vereinbarte Erfüllungszeitpunkt für das Darlehen vorverlagert wurde. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch weder verwirkt noch unzulässig ausgeübt, § 242 BGB*. Die mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile trägt nämlich grundsätzlich der Verwender. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Bank nicht in Anspruch nehmen, da sie den Schwebezustand selbst herbeigeführt und im Übrigen die Möglichkeit bestanden hat, den Kläger noch nach Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Erläuterungen

* - § 312 d Abs.3 Ziffer 1 BGB a.F. bestimmt zur Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1.bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat"

* - § 242 BGB lautet:

"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."

 

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht | Kapitalanlagenrecht | Verbraucherkreditrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23049 Dokument-Nr. 23049

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23049

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH