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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27.01.2010
- 2 SsBs 120/09 -
OLG Koblenz: Vollständige Mahlzeiten in Rauchergaststätte verstoßen gegen Nichtraucherschutzgesetz
„Pfefferlendchen” gehen über ein gestattetes Speisenangebot für Rauchergaststätten hinaus
Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Betroffene im Kreis Ahrweiler eine
Bußgeld wegen Verstoß gegen Nichtraucherschutzgesetz
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes gegen das
Gaststätten müssen grundsätzlich rauchfrei sein
Das Oberlandesgericht Koblenz führte in seiner Entscheidung aus, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz berechtigt ist. Gaststätten seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.
„Pfefferlendchen” stellten vollständige Mahlzeit und keine untergeordnete Nebenleistung dar
Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das
Gesetzeswortlaut bringt Pflicht der rauchfreien Gaststätte klar und eindeutig zum Ausdruck
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche
Unerlaubtes Handeln wäre vermeidbar gewesen
Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen.
Geldbuße angemessen
Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen gegen das
§ 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen Fassung lautet wie folgt:
Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer
1. in der
2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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Dokument-Nr. 9165
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