wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2014
12 W 37/14 -

Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen: Keine mutmaßliche Entbindung des Hausarztes von seiner Schweigepflicht nach Tod der versicherten Person

Hausarzt kann sich auf Zeugnis­verweigerungs­recht berufen

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Anfechtung einer Risiko­lebens­versicherung aufgrund falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen, kann sich der Hausarzt des versicherten Verstorbenen auf das Zeugnis­verweigerungs­recht des § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützen. Von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht durch den Verstorbenen ist nicht auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2003 schloss ein Ehepaar eine Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 75.000 EUR ab. Nach dem Tod des versicherten Ehemanns im Januar 2010 beanspruchte der Sohn als Versicherungsnehmer die Versicherungssumme. Dem trat die Versicherung mit der Behauptung entgegen, dass die Eltern bei Antragsstellung Gesundheitsfragen falsch beantwortet hätten. Im anschließenden Gerichtsverfahren berief sich die Versicherung auf die Aussage des Hausarztes des Verstorbenen. Dieser verweigerte jedoch seine Aussage.

Landgericht hielt Zeugnisverweigerung für zulässig

Das Landgericht Karlsruhe hielt die Zeugnisverweigerung des Hausarztes für zulässig. Er könne sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stützen. Es könne nicht von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht ausgegangen werden. Denn eine solche könne möglicherweise zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Eine mutmaßliche Entbindung folge zudem nicht aus der Verpflichtung der versicherten Person zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Zeugnisverweigerungsrecht des Hausarztes

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Versicherung zurück. Das Oberlandesgericht folgte vollumfänglich der Begründung des Landgerichts und ergänzte, dass aus Seiten des Verstorbenen kein Interesse an einer Aussage des Hausarztes erkennbar sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2014
    [Aktenzeichen: 8 O 206/12]
Aktuelle Urteile aus dem Medizinrecht | Versicherungsrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1319
MDR 2014, 1319
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 485
NJW-RR 2015, 485
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 221
VersR 2015, 221
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 642
zfs 2015, 642

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24523 Dokument-Nr. 24523

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss24523

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?