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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2014
- 12 W 37/14 -
Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen: Keine mutmaßliche Entbindung des Hausarztes von seiner Schweigepflicht nach Tod der versicherten Person
Hausarzt kann sich auf Zeugnisverweigerungsrecht berufen
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Anfechtung einer Risikolebensversicherung aufgrund falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen, kann sich der Hausarzt des versicherten Verstorbenen auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützen. Von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht durch den Verstorbenen ist nicht auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2003 schloss ein Ehepaar eine
Landgericht hielt Zeugnisverweigerung für zulässig
Das Landgericht Karlsruhe hielt die Zeugnisverweigerung des Hausarztes für zulässig. Er könne sich auf das
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Zeugnisverweigerungsrecht des Hausarztes
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Versicherung zurück. Das Oberlandesgericht folgte vollumfänglich der Begründung des Landgerichts und ergänzte, dass aus Seiten des Verstorbenen kein Interesse an einer Aussage des Hausarztes erkennbar sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2014
[Aktenzeichen: 8 O 206/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 1319 MDR 2014, 1319 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 485 NJW-RR 2015, 485 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 221 VersR 2015, 221 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 642 zfs 2015, 642
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Dokument-Nr. 24523
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