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Oberlandesgericht Hamm, Klagerücknahme vom 30.10.2012
- I-4 U 108/12 -
Energieverbrauchskennzeichnung bei Haushaltsgeräten auf Messen keine Pflicht
Kennzeichnungspflicht besteht nach § 2 Nr. 16, § Abs. 1 EnVKG nur für Elektrogeräte, die zum Verkauf aufgestellt werden
Haushaltsgeräte müssen auf Messen wie der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA), auf denen die Geräte nicht an Endverbraucher verkauft werden, nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden. Das stellt die am 17. Mai 2012 in Kraft getretene Neufassung des EnVKG klar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der beklagte Hersteller hatte auf der
Messen sind keine Verkaufsorte
Das Oberlandesgericht Hamm hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung den Kläger zur Rücknahme seiner Klage veranlasst und auf die am 17. Mai 2012 in Kraft getretene, die Rechtslage klarstellende Neufassung des EnVKG hingewiesen. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 14797
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